· Nachricht · Streitwert
Streitwert für Unterlassungsbegehren nach DS-GVO orientiert sich nach Bedeutung der Sache
| Der Streitwert für ein Unterlassungsbegehren nach Art. 6 DS-GVO ist in Übereinstimmung mit § 48 GKG entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen (OLG Frankfurt 14.4.22, 3 U 21/20, Abruf-Nr. 230167 ). |
In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 2 GKG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit bestimmt.
MERKE | Die gemäß § 61 GKG vorgeschriebene Angabe des Werts in der Klageschrift stellt ein gewichtiges Indiz für den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens dar. Allerdings ist das Gericht nicht an die Angaben der Parteien gebunden (BGH JurBüro 13, 142). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)