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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Was ist dem Vermieter die Räumung des Untermieters wert?

    | Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter zumindest auch auf sein Eigentum, ist für den Streitwert der Jahresnutzungswert auch maßgeblich, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt. |

     

    Das hat das OLG Celle (12.10.12, 2 W 269/12, Abruf-Nr. 123409) entschieden. Eine Begrenzung des Streitwerts für den Herausgabeanspruch auf das auf die streitige Zeit entfallende Entgelt in analoger Anwendung von § 41 Abs. 1 S. 1 GKG kommt nicht in Betracht.

     

    Für eine Analogie fehlt es an der erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat zwar für die Streitwertberechnung bei Räumungsklagen in § 41 Abs. 2 S. 1 GKG angeordnet, dass der Jahresmietwert nur zugrunde zu legen ist, wenn sich nicht nach § 41 Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt. Das beinhaltet eine direkte Verweisung auf § 41 Abs. 1 S. 1 GKG. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch in § 41 Abs. 2 S. 2 GKG eine Ausnahmeregelung für den Fall getroffen, dass die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt wird. Für diesen Fall ordnet die vorbenannte Bestimmung ausdrücklich an, dass der Wert der Nutzung eines Jahres maßgeblich ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Im Sinne des Gebühreninteresses des Bevollmächtigten ist die Entscheidung zu begrüßen und in der Praxis zu nutzen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 3 | ID 37201750