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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Wenn die Nebenforderung zur Hauptforderung wird

    | Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt. |

     

    Soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, z.B. weil

    • sie ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist oder
    • der Kläger die Hauptforderung aus anderen Gründen nicht weiterverfolgt,

     

    wird die Nebenforderung zur Hauptforderung. Grund: Sie hat sich von der sie bedingenden Forderung „emanzipiert“ und ohne Hauptforderung gibt es keine Nebenforderung. Das hat der BGH jetzt noch einmal klargestellt (26.3.13, VI ZB 53/12, Abruf-Nr. 131784).

     

    MERKE | Der Bevollmächtigte kann mit dieser Streitwerterhöhung der Praxis mancher Gerichte entgegentreten, die in diesen Fällen den Streitwert auf 0 bis 300 EUR festsetzen. Das hat nicht nur für die Beschwer und damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels Bedeutung, sondern auch für die Gebühren des Bevollmächtigten.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 109 | ID 39958470