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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Wert einer Vollstreckungsgegenklage wegen eines Restbetrags

    | Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 6065). |

     

    Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH 26.3.12, VI ZR 227/11, Abruf-Nr. 122597).

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 146 | ID 35091220