· Fachbeitrag · Streitwert
Wertbestimmung für die Verwendung fremder Bilder bei Ebay
| Wird ein Lichtbild (Produktfoto) für einen privaten Verkauf im Rahmen einer Internetauktion (Ebay) unter Verletzung des Leistungsschutzrechts nach § 72 UrhG verwendet, so ist für den Streitwert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruches die vom Fotograf geltend gemachte Lizenzgebühr maßgeblich. |
Zur wirkungsvollen Abwehr weiterer Verstöße erscheint dem OLG Nürnberg (4.2.13, 3 W 81/13, Abruf-Nr. 131002) eine Verdoppelung des geltend gemachten Lizenzsatzes ausreichend und erforderlich. Es sei von dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der begehrten Unterlassung auszugehen. Dieses bemisst sich in Urheberrechtsstreitigkeiten nach dem Wert des verletzten Urheberrechts für den Antragsteller einerseits und dem sogenannten Angriffsfaktor andererseits. Dabei wird letzterer in erster Linie durch den Umfang und das Ausmaß der Verletzungshandlung sowie den Grad eines etwaigen Verschuldens auf der Verletzerseite bestimmt. Die Streitwertangaben des Antragstellers haben eine Indizwirkung, sind aber für das Gericht nicht bindend. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in der Regel ein Abschlag von 1/3 des Hauptsachestreitwerts vorzunehmen.
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