· Nachricht · Streitwertecke
AGB-Recht: Der Regelstreitwert soll gerichtliche Kontrolle erleichtern
| Der Streitwert und die Beschwer der Parteien bei Verbandsprozessen richten sich nach §§ 1, 4 UKlaG regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung. Es kommt grundsätzlich weder auf die wirtschaftliche Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln noch auf den Zugang zum Revisionsgericht an (BGH 13.10.20, VIII ZR 25/19, Abruf-Nr. 218842 ). |
Nach dem BGH kann eine von dem Regelbeschwerdewert von 2.500 EUR pro beanstandeter Klausel abweichende Bemessung der Beschwer nicht daraus hergeleitet werden, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der ‒ wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ‒ zu der Zulassung der Revision führen könnte. Der eher niedrige Regelstreit soll unangemessene Hemmschwellen für die gerichtliche Kontrolle aufgrund erheblicher Kostenrisiken vermeiden.
MERKE | Diese Grundsätze schließen es nicht von vornherein aus, der herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für betroffene Verkehrskreise im Einzelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen:
|
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)