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Bei einer Entscheidung durch den EuGH fällt die Kostenprivilegierung nicht weg
| Bei einem in einem Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union handelt es sich nicht um ein die Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG ausschließendes anderes Urteil (KG Berlin 12.8.21, 5 W 72/21, Abruf-Nr. 225749 ). |
Das LG hatte auf die Klage den Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorgelegt. Nach der Entscheidung des EuGH verzichtete die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den Klageanspruch (§ 306 ZPO). Nach dem Verzichtsurteil machte sie geltend, nur eine Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 KV GKG zu schulden. Demgegenüber sah die Kostenbeamtin keine Privilegierung und setzte nach Nr. 1210 KV GKG drei Gerichtsgebühren fest. Das KG ist der Klägerin gefolgt.
MERKE | Gemäß Nr. 1211 KV GKG tritt eine Reduzierung der 3,0-Gebühr (Nr. 1210 KV GKG) auf 1,0 unter anderem ein, wenn das gesamte Verfahren durch Verzichtsurteil beendet wird. |
(von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)