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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Beseitigung eines Carports ist mit Wertverlust bzw. Kostenaufwand zu bemessen

    | Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet (BGH 24.8.21, VI ZR 1265/20, Abruf-Nr. 224963 ). |

     

    Nur ausnahmsweise, wenn sich die Störung nach Art bzw. Umfang nicht in einer Wertminderung des Grundstücks niederschlägt, könne sich der Wert laut BGH nach den Kosten bemessen, die dem Eigentümer durch die Störung entstehen und die ohne diese nicht angefallen wären. Maßgeblich für die Bewertung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der jeweiligen Instanz.

     

    MERKE | Der Wertverlust bzw. der ausnahmsweise relevante Kostenaufwand sind von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen.

     

    (von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 47785033