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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Einholung von Privatgutachten ist mit hohem Risiko verbunden

    | Die Kosten für ein privat eingeholtes Meinungsforschungsgutachten in einem markenrechtlichen Verfügungsverfahren sind nicht erstattungsfähig, wenn die Partei auch ohne das Gutachten in der Lage war, ihrer Darlegungslast in Bezug auf die Zeichenähnlichkeit zu genügen, und das Gutachten keinen Eingang in die gerichtliche Entscheidung gefunden hat (OLG Nürnberg 25.3.21, 3 W 727/21, Abruf-Nr. 225753 ). |

     

    Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des BGH in den folgenden Fällen bejaht:

     

    • Die Partei ist infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage (BGH 12.9.18, VII ZB 56/15).
    • Der Partei fehlt die nötige Sachkunde, um ihren Anspruch schlüssig zu begründen (OLG München 13.8.18, 11 W 821/18).

     

    MERKE | Grundsätzlich gilt der Vorrang der gerichtlichen Beweisaufnahme. Eine Partei kann die zivilprozessualen Verfahrensregeln zur Beweisaufnahme nicht durch eigenes Agieren unterlaufen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: ID 47785004