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Frist für die Streitwertbeschwerde beginnt mit Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens
| Die Sechs-Monats-Frist für die Änderung der Streitwertfestsetzung wird im selbstständigen Beweisverfahren nicht erst durch Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsachenprozess in Lauf gesetzt. Maßgeblich ist die Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens (OLG Zweibrücken 3.2.23, 4 W 4/23, Abruf-Nr. 235248 ). |
Da ein selbstständiges Beweisverfahren nicht formell rechtskräftig abgeschlossen werden kann, kommt es nach dem OLG i. S. v. § 63 Abs. 2 S. 2 GKG auf seine anderweitige Erledigung an. Diese Erledigung wird regelmäßig ‒ ausgehend von der nach Ablauf der den Parteien zu setzenden Fristen ‒ mit der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts eintreten.
MERKE | Die Frage, ob die Streitwertänderungsfrist nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bei einem selbstständigen Beweisverfahren auch dann mit dessen Abschluss beginnt, wenn sich ein Klageverfahren anschließt, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (zum Meinungsstand vgl. etwa OLG Brandenburg 17.10.18, 11 W 24/18, BeckRS 18, 38342, Rn. 4; Jäckel, in: BeckOK Kostenrecht; Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, 39. Edition, GKG § 63 Rn. 31 Stichwort „Selbstständiges Beweisverfahren“). Die h. M. geht inzwischen allerdings von einer isolierten Betrachtung des selbstständigen Beweisverfahrens aus. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)