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Krankentagegeldversicherung: Streitwert richtet sich nach geschuldeter Leistung
| Der Streitwert der Klage auf Feststellung des Fortbestands einer Krankentagegeldversicherung bemisst sich nicht nach dem dreieinhalbjährigen Betrag der geschuldeten Prämie, sondern nach dem Wert der geschuldeten Leistung (OLG Dresden 8.7.21, 4 W 431/21, Abruf-Nr. 225063 ). |
Regelmäßig könne hier eine Bezugsdauer von sechs Monaten zugrunde gelegt werden. Wird neben dem Antrag auf Feststellung des Fortbestands der Versicherung für einen bestimmten Zeitraum noch ein Leistungsantrag verfolgt, liegt nach dem OLG dafür eine Teilidentität vor. Für den Leistungszeitraum sind deshalb der Forderungsbetrag, im Übrigen 80 Prozent des fiktiven Leistungsbetrags anzusetzen.
MERKE | Wie das OLG hatte schon der BGH entschieden (14.12.16, IV ZR 477/15). Dieser hatte §§ 3, 9 ZPO für nicht anwendbar erachtet, da die Bezugsdauer regelmäßig unter den dort vorausgesetzten dreieinhalb Jahren liege. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)