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  • · Nachricht · Streitwertecke

    OLG Karlsruhe erstellt „Streitwertkatalog“ für Accountlöschungen

    | Das OLG Karlsruhe musste sich mit einer Vielzahl von Streitigkeiten um eine Accountlöschung beschäftigen. Dabei haben die Richter eine Art Streitwertkatalog auf der Grundlage von § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 S. 3, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GKG entwickelt (19.6.23, 10 U 24/22, Abruf-Nr. 238161 ): |

     

    Checkliste / Streitwerte im Kontext von Accountlöschungen

    • 1. Ein Antrag auf Löschung von Datensätzen über bereits erfolgte Sperrungen ist mit 1.250 EUR zu bewerten.
    • 2. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beitragslöschung ist mit 500 EUR abzgl. 20 Prozent = 400 EUR zu bewerten. Wird darüber hinaus die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dreitägigen Nutzungssperre begehrt, ist diese ebenfalls mit 500 EUR abzgl. 20 Prozent = 400 EUR zu bewerten.
    • 3. Ein Feststellungsantrag bezüglich einer 30-tägigen Nutzungssperre ist mit 2.500 EUR abzgl. 20 Prozent = 2.000 EUR zu bewerten (vgl. dazu auch BGH 27.5.21, III ZR 351/20). Eine 24-stündige Nutzungssperre ist mit 250 EUR abzgl. 20 Prozent = 200 EUR angemessen bewertet (BGH 28.1.21, III ZR 162/20).
    • 4. Für den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschung von zwei Beiträgen gerichteten Antrag beträgt der Streitwert 1.000 EUR abzgl. 20 Prozent = 800 EUR.
    • 5. Bei einem Auskunftsanspruch über Grund und Anlass von Kontosperren bzw. Beitragslöschungen ist jeweils ein Abschlag von mindestens 75 Prozent gegenüber dem Leistungsanspruch zu machen (vgl. BGH 25.2.21, III ZR 172/20).
    • 6. Ein Antrag auf Wiederherstellung von Beiträgen rechtfertigt einen Streitwert von 500 EUR je Beitrag.
    • 7. Für den Antrag auf Unterlassung einer (erneuten) Kontosperrung wegen eines bestimmten Beitrags sowie dessen Löschung beträgt der Streitwert 1.500 EUR.
    • 8. Ein Antrag auf Auskunftserteilung über eine Beteiligung der Bundesregierung hat einen Wert von 500 EUR (BGH 28.1.21, III ZR 162/20).
     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 199 | ID 49783795