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Rückauflassungsvormerkung: OLG Düsseldorf ändert seine Rechtsprechung
| Der Geschäftswert für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung ist mit dem halben Grundstückswert zu bemessen. Das gilt jedenfalls, wenn das gesicherte Recht auf Rückauflassung befristet oder bedingt ist (OLG Düsseldorf 15.8.23, I-3 Wx 94/23, Abruf-Nr. 238157 ). |
Der Senat schließt sich der in der obergerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Ansicht an (OLG Celle 20.7.18, 18 W 44/18; OLG Dresden 31.1.17, 17 W 92/17; OLG Zweibrücken 21.9.16, 3 W 49/16; OLG Hamm 10.3.16, I-15 W 98/16; OLG München 9.7.15, 34 Wx 136/15; OLG Bamberg 20.12.17, 8 W 115/17; OLG Düsseldorf 15.7.21, I-10 W 26/21; unter Aufgabe seiner abweichenden Rechtsprechung im Beschluss vom 7.1.15, 1 W 44/14; a. A. weiterhin OLG Köln 9.5.16, 2 Wx 74/16).
MERKE | Gemäß § 45 Abs. 3 Hs. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Ankaufs- sowie eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts grundsätzlich nach dem Wert des vorgemerkten Rechts. Bei einem Grundstück ist das also der volle Grundstückswert. Eine Ausnahme gilt für die Vormerkung zur Sicherung eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts. Gemäß § 45 Abs. 3 Hs. 2, § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG beläuft sich der Geschäftswert für eine solche Vormerkung auf den halben (Grundstücks-)Wert. Zur Ausnahmevorschrift bildet die h. M. eine Analogie. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)