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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Sachverständigenablehnung: Wert der Beschwerde beträgt ein Drittel des Hauptsachwerts

    | Der Streitwert für die Ablehnung eines Sachverständigen bemisst sich in der Regel mit einem Drittel des Hauptsachewerts. Nach dem OLG Nürnberg ist allerdings nur der Teil der Hauptsacheforderung des Rechtsstreits maßgeblich, auf den sich der Gutachtensauftrag an den Sachverständigen bezieht (11.5.21, 13 W 2446/14, Abruf-Nr. 225056 ). |

     

    Diese Beschränkung gilt auch, wenn es in der Hauptsache um die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit geht und sich die Befangenheit nur auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Anspruchs bezieht. Der sich hierauf beziehende Teil des Prozessbegehrens der ablehnenden Partei bestimmt dann den Gegenstandswert der Beschwerde (BGH 17.1.68, IV ZB 3/68).

     

    PRAXISTIPP | In dem Verfahren wurde über Honorarforderungen für Planungsleistungen gestritten. Der abgelehnte Sachverständige musste sich aber nicht mit den Honorarforderungen, sondern mit den entgegengesetzten Schadenersatzansprüchen beschäftigen.

     
    Quelle: ID 47716251