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Selbstständiges Beweisverfahren: Vergessene Kostenentscheidung durchbricht Verbot isolierter Entscheidung
| Wird ein Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und unterbleibt hierbei eine Kostentscheidung, kann diese analog § 321 ZPO auf Antrag nachgeholt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Zurückweisungsbeschlusses gestellt wird (OLG Nürnberg 3.11.21, 8 W 3833/21, Abruf-Nr. 225750 ). |
Erfolgt dieser Antrag verspätet, kann die Kostenentscheidung nicht auf eine verfahrensfehlerhafte Handhabung des § 494a ZPO gestützt werden. Es ist dem Beschwerdegericht nicht möglich, die Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung auszutauschen. Wird der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen, ist grundsätzlich eine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO veranlasst. Insofern wird der Grundsatz durchbrochen, dass im selbstständigen Beweisverfahren keine isolierte Kostenentscheidung zu erfolgen hat.
MERKE | Die Frist nach § 321 ZPO beginnt mit dem Eingang der ‒ ggf. auch formlos übermittelten ‒ Entscheidung zum Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens (BGH NJW-RR 19, 509). Gegenüber dem Antragsgegner muss der Beschluss nicht zugestellt werden, weil er durch diesen grundsätzlich nicht beschwert ist. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)