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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Streitwert für „relevante“ Datenauskunft ist pauschal 5.000 EUR

    | Der Streitwert für eine Datenauskunft beträgt pauschal 5.000 EUR, wenn sie eine gewisse Relevanz für die weitere Durchsetzung von Forderungen hätte haben können (OLG Köln 17.8.21, 15 W 51/21, Abruf-Nr. 225747 ). |

     

    Im konkreten Fall wollte der Mandant von seinem Rechtsanwalt neben der Herausgabe weitere Auskünfte erhalten. Diese brauchte er, um aus einem schweren Unfallereignis gegen den Versicherer oder aus einem etwaigen Regress gegen den Rechtsanwalt wegen anwaltlicher Schlechterfüllung bzw. jedenfalls zur Abwehr von dessen recht hohen Honorarforderungen vorzugehen. Das LG hatte dafür den Streitwert nur auf 500 EUR festgesetzt.

     

    Doch das OLG hielt dem entgegen, dass nicht vom (behaupteten) wirtschaftlichen Interesse des Klägers ausgegangen worden sei, gegen den Anspruchsgegner oder seinen Rechtsanwalt im Regressweg vorzugehen. Es komme nicht auf den objektiven Stand des Verfahrens an. Somit sei der höhere pauschale Streitwert anzusetzen.

     

    MERKE | Soweit der Antrag zuletzt als Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellt worden ist, hat das OLG dies mit Blick auf § 44 GKG als für die Wertfestsetzung unerheblich gehalten.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 199 | ID 47785030