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  • · Nachricht · Streitwertecke

    Streitwert im Nichtigkeitsverfahren um standardessenzielles Patent

    | Die Festsetzung des Streitwerts in Verletzungsverfahren muss nach dem BGH die Bedeutung des Patents für den Absatz marktgängiger Produkte und die darauf zurückgehenden Umsatzerwartungen der Rechteinhaber berücksichtigen (11.5.21, X ZR 23/21, Abruf-Nr. 223313). Dieser Gesichtspunkt fließt ‒ neben anderen ‒ auch in eine der Streitwertermittlung dienende Lizenzprognose ein. |

     

    Bei der Bewertung der zu erwartenden Umsätze und Lizenzeinnahmen ist jedoch ggf. auch dem Umstand Rechnung zu tragen,

     

    • dass der Zugang zum Markt und die damit verbundenen Einnahmemöglichkeiten häufig nicht von einem einzelnen Patent abhängen, sondern von einem zahlreiche Schutzrechte umfassenden Portfolio, und
    • dass der Ausgang eines einzelnen Verletzungsprozesses nicht ohne weiteres zu einer spürbaren Beeinträchtigung der aus diesem Portfolio resultierenden Marktstellung führt.

     

    Der Umstand, dass das Streitpatent als standardessenziell angesehen wird, vermag es für sich gesehen nicht zu rechtfertigen, den Streitwert des Patentnichtigkeitsverfahrens um mehr als ein Viertel höher als den Streitwert der auf dieses Patent gestützten Verletzungsprozesse festzusetzen.

     

    MERKE | Die Streitwertermittlung in Patentnichtigkeitsverfahren bedarf einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände. Hier sind die Parteivertreter gefragt, die maßgeblichen Aspekte im Interesse ihrer Mandanten, aber auch unter dem Blickwinkel der eigenen betriebswirtschaftlichen Erfordernisse zu fokussieren. So kann der hier vom BGH eröffnete Spielraum bei der Streitwertbemessung genutzt werden.

     
    Quelle: ID 47572815