· Nachricht · Streitwertecke
Streitwerte können nach Verbindung ausländerrechtlicher Verfahren nur bei wirtschaftlichem Gehalt addiert werden
| Die Werte der ursprünglich in zwei getrennten Verfahren verfolgten Streitgegenstände sind nach der Verbindung der Verfahren nicht gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen (OVG Berlin-Brandenburg 11.10.21, OVG 11 L 42/20, Abruf-Nr. 225746 ). |
Eine Zusammenrechnung setzt voraus, dass mehrere Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder ‒ im Fall nicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten ‒ einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. OVG NRW 15.11.07, 19 E 220/07; BayVGH 17.8.11, 19 C 11.1487). Das hat das OVG im konkreten Fall verneint. Dort ging es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG.
MERKE | Nach allem war der Streitwert nach Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den einfachen, sich aus § 52 Abs. 2 GKG ergebenden Auffangwert von 5.000 EUR für das auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie Verkürzung der Sperrwirkung der Abschiebung gerichtete Begehren festzusetzen. |
(von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)