· Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 4/2023)
20 aktuelle Entscheidungen zum Gegenstandswert oder Streitwert
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Angefangen bei der Kostengrundentscheidung muss der Anwalt sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung achtsam sein. Er muss Vieles im Blick haben und Chancen ergreifen, „noch etwas herauszuholen“: Die Kostengrundentscheidung muss vollständig und richtig verteilt, die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners dürfen nicht hoch angesetzt und die eigene Vergütung darf nicht unzutreffend gekürzt sein. Auch die sachliche Zuständigkeit und die Rechtsmittelbeschwer sind an diese Punkte gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt 20 wichtige Entscheidungen zum Gegenstands- oder Streitwert vor. |
1. Rechtsmittelfrist beginnt erst mit Entscheidung des Rechtsmittelgerichts
Erledigt sich das Verfahren durch die Rücknahme des Rechtsmittels, beginnt die Frist für die Streitwertbeschwerde nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG erst mit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach § 516 Abs. 3 ZPO (OLG Karlsruhe 19.6.23, 6 W 26/23, Abruf-Nr. 238154).
Die Beschwerdefrist beträgt nach § 68 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG sechs Monate, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Das OLG Karlsruhe hat sich nun in der Streitfrage positioniert, ob es auf die Erklärung der Prozesspartei ankommt oder auf die darauf fußende verfahrensabschließende Entscheidung des Gerichts.
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