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Untätigkeitsklage im Sozialrecht: Dieser Streitwert gilt
| Sicher kennen Sie einen solchen Fall: Der Bescheid des Versicherungsträgers lässt „unendlich“ lange auf sich warten. Sie erheben Untätigkeitsklage. Der Streitwert beträgt dann in der Regel zwischen 10 und 25 Prozent des Werts einer Anfechtungs- und Leistungsklage, sofern es hierfür genügende Anhaltspunkte gibt ( LSG Rheinland-Pfalz 1.6.17, L 5 KR 101/17 B ). Dauert die Zeit der Untätigkeit besonders lange an, kann der Anwalt die Obergrenze von 25 Prozent ausschöpfen. |
Im Fall des LSG hatte der Kläger Krankengeld in Höhe von insgesamt 23.723,70 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hatte die Kosten zu tragen. Der Kläger beantragte, den Streitwert in Höhe von 23.723,70 EUR festzusetzen, das SG hingegen setzte ihn nur auf 5.000 EUR fest. Das LSG erhöhte den Streitwert auf 5.930,92 EUR.
Wie hoch der Anwalt den Prozentsatz ansetzt, hängt davon ab, wie lange es dauerte, bis die Gegenseite den Bescheid erstellt hat. Bei einer Zeitdauer von hier 1,5 Jahren wertete das LSG die Obergrenze von 25 Prozent der Höhe des eigentlichen Anspruchs als angemessen.