· Nachricht · Stufenklage
Nach Auskunftsstufe ist Zahlungsinteresse streitwertbestimmend
| Auch wenn eine Stufenklage nach rechtskräftiger Entscheidung durch Teilurteil in der Auskunftsstufe mangels weiterem Betreiben der Sache nach Aktenordnung weggelegt wird, ist für die Höhe des Streitwerts nicht allein auf die Auskunftsstufe abzustellen, sondern gemäß § 44 GKG auf den höheren der verbundenen Ansprüche, in der Regel also auf den Anspruch aus der Leistungsstufe. |
Für den Wert der Leistungsstufe ist mangels Bezifferung die klägerische Vorstellung in der Klagbegründung maßgeblich, was nur anders sein kann, wenn sie ausnahmsweise schon aus sich heraus erkennbar ohne Realitätsgehalt erscheint. Das OLG Schleswig (26.8.14, 3 W 72/14) geht hierbei von § 44 GKG aus, der einen Vergleich der beiden Stufen mit ihrem Einzelstreitwert verlangt und den höheren Streitwert für maßgeblich erklärt.
Praxishinweis | Im Gebühreninteresse müsste der Wert der Leistungsstufe schon in der Klagebegründung hoch angegeben werden, während sich im Kosteninteresse des Mandanten genau das Gegenteil empfiehlt. In jedem Fall sollte er so hoch angegeben werden, dass die Möglichkeit eines Rechtsmittels verbleibt. Am Ende sollte der Anwalt mit dem Mandanten einen Mittelweg vereinbaren.
Quelle: RVG prof. 04/2015, Seite 56