· Fachbeitrag · Vollstreckungsrecht
Deliktsrechtliche Feststellung: Abschlag der Forderung festsetzen
| Betreibt ein Kläger die Feststellung, dass sein Widerspruch zur Insolvenztabelle gegen den von der Beklagten geltend gemachten Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist, ist ein Abschlag vom Nennwert der zugrunde liegenden Forderung vorzunehmen. |
Das OLG Celle (13.8.13, 4 W 137/13, Abruf-Nr. 133840) hat den Verfahrenswert auf 50 Prozent des Nennbetrags der Forderung festgesetzt. Anders als bei einer negativen Feststellungsklage kann nicht der volle Wert festgesetzt werden. Die Parteien haben nicht über den Bestand der Forderung gestritten, sondern um die Vorteile einer Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO. Entscheidend sind die Vollstreckungsaussichten des Gläubigers.
Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 74 | ID 42437979