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  • 05.09.2016 · Fachbeitrag · Wert des Beschwerdegegenstands

    Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss

    | In familienrechtlichen Verfahren über den Zugewinn kommt es immer wieder zu folgender Situation: Eine Partei wird verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen zu einem bestimmten Stichtag durch Vorlage einer geschlossenen Aufstellung mit allen Aktiva und Passiva zu erteilen und hinsichtlich der hierzu „deklarierten Vermögenswerte entsprechende Bestätigungen vorzulegen, insbesondere Bescheinigungen der Banken und anderer Träger der geführten Vermögenswerte“. Der BGH musste nun über den Wert der durch die Partei gegen die Auskunftspflicht eingelegten Beschwerde entscheiden. Die Vorinstanzen hatten diese als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands von 600 EUR nicht erreicht sei. |