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  • · Fachbeitrag · Wertermittlung

    Erhöhter Gegenstandswert für Rechtsmittelführer bei nachträglicher Rechtsmittelbeschränkung

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Wird ein Rechtsmittel uneingeschränkt eingelegt, später aber nur eingeschränkt begründet, richtet sich der Streitwert des Verfahrens zwar nur nach dem Wert des beschränkten Antrags; der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Anwalts des Rechtsmittelführers richtet sich dagegen nach dem vollen Wert der Beschwer. Das hat jetzt der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagten hatten gegen das Urteil des OLG uneingeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie haben diese später jedoch nur eingeschränkt begründet und durchgeführt. Der BGH hat daraufhin den Streitwert nach dem Wert der gestellten Anträge festgesetzt (§ 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GKG).

     

    Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte daraufhin, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach dem Wert der Beschwer gesondert festzusetzen. Der BGH hat dem Antrag entsprochen (BGH 30.10.19, V ZR 299/14, Abruf-Nr. 212469).