· Nachricht · Zahlungsantrag
Nachträgliche Bezifferung rückständiger Rentenleistungen erhöht nicht den Streitwert
| Bei einer Klage auf laufende Rentenleistungen erhöht sich der Streitwert normalerweise nicht, wenn der Kläger während des Prozesses die seit Rechtshängigkeit fällig gewordenen Beträge beziffert und zum Gegenstand eines gesonderten Zahlungsantrags macht (OLG Karlsruhe 27.10.14, 9 W 29/14). |
Eine Streitwerterhöhung findet allerdings statt, wenn die laufenden Rentenleistungen (nur) Gegenstand eines Feststellungsantrags sind und der Kläger wegen der nachträglich fällig gewordenen Beträge zu einem Zahlungsantrag übergeht.
Quelle: ID 43297047