· Fachbeitrag · Zeugnisverweigerungsrecht
Wert des Zwischenstreits: in der Regel Streitwert der Hauptsache
| Der Streitwert des Zwischenstreits über das Zeugnisverweigerungsrecht ist in der Regel der Streitwert der Hauptsache. Für den Fall, dass sich die Beweisfrage nur auf einen Teil der Hauptsache bezieht, ist dessen Streitwert maßgeblich. |
Das hat das OLG Saarbrücken (22.4.14, 4 W 3/14, Abruf-Nr. 142782) entschieden und sich damit der Auffassung der Kommentarliteratur (etwa MüKo/Damrau, ZPO, 4. Aufl., § 387 Rn. 19) angeschlossen.
PRAXISHINWEIS | Der Prozessbevollmächtigte der Partei in der Hauptsache erhält für die Vertretung im Zwischenstreit vor dem Ausgangsgericht keine besondere Gebühr, weil die Vertretung der Partei insoweit Teil der Hauptsache ist. Das ändert sich allerdings, wenn es zu einem Beschwerdeverfahren über das Zwischenurteil kommt. Hier erhält er eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Nichts anderes gilt für den Verfahrensbevollmächtigten des Zeugen im Zwischenstreit. |
Weiterführender Hinweis
- RVG prof. 14, 146: Zeugnisverweigerungsrecht - Beweisfrage zu gesamter Hauptsache - hoher Zwischenstreitwert, OLG Düsseldorf 13.3.14, 14 W 18/14, Abruf-Nr. 141954