· Fachbeitrag · Zusätzliche Verfahrensgebühr
Gegenstandswert im selbstständigen Einziehungsverfahren
| Die zusätzliche Verfahrensgebühr der Nr. 5116 VV RVG spielt zunehmend auch in Bußgeldverfahren, vor allem in Verfahren nach § 29a OWiG eine Rolle. Interessant wird sie vor allem, wenn es um höhere Beträge geht, die eingezogen werden sollen. Denn die Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Hierzu hat jetzt das LG Stuttgart Stellung bezogen (30.1.19, 20 Qs 1/19, Abruf-Nr. 208731 ). |
Die Verwaltungsbehörde hatte nach § 29a Abs. 1 OWiG angeordnet, vom Betroffenen über 11.000 EUR einzuziehen. Gegen den Bescheid legte dessen Anwalt Einspruch ein. Beim AG fand dann eine Hauptverhandlung statt, das Verfahren wurde nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.
Der Betroffene hat dann u. a. die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG in Höhe von 604 EUR beantragt. Bei deren Berechnung hat er den o. g. Betrag zugrunde gelegt. Die Staatskasse ist der Höhe der Gebühr entgegengetreten. Mangels Festsetzung einer Geldbuße müsse diese sich gemäß Vorbem. 5.1 Abs. 2 S. 2 VV RVG nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße richten. Da hier eine Geldbuße von bis zu 5.000 EUR vorgesehen sei, betrage der maßgebliche Wert für die 1,0- Gebühr daher 2.500 EUR, was einer Gebühr in Höhe von (nur) 201 EUR entspreche. Das AG hat die zusätzliche Verfahrensgebühr dann in dieser Höhe festgesetzt.
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