· Nachricht · Aktuell vom BGH
Gebührenvereinbarung nur in Grenzen formfrei
| Heute hat der BGH seine Entscheidung vom 3.12.15 (IX ZR 40/15 ) veröffentlicht und klargestellt: Berät ein RA außergerichtlich, kann er sein Honorar hierfür nur formfrei vereinbaren, wenn die Parteien eindeutig klarstellen, dass die Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst. |
§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG erfasst:
- mündlichen oder schriftlichen Rat*,
- Auskunft (Beratung)*,
- Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und
- Tätigkeit als Mediator.
*die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen
Der Leitsatz lautet:
Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur
vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem
Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.
Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der
Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem
gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der
Auftragserteilung - abgegrenzt ist.