· Fachbeitrag · Anwaltshaftung
Diese besonderen Hinweispflichten muss der Anwalt bei Vergütungsvereinbarungen beachten
von RA, FA SteuerR Dr. Dario Arconada Valbuena, LL. M., Hannover
| Die Gerichte legen großen Wert darauf, dass Vergütungsvereinbarungen (VV) transparent und verständlich sind sowie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die Gebühren für seine Tätigkeit nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet. Außer dieser allgemeinen Hinweispflicht kann sich in Einzelfällen eine besondere Hinweis- und Informationspflicht ergeben. Die Rechtsprechung hat hierzu bestimmte Fallgruppen entwickelt. |
1. Allgemeine Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO
Nach dem BGH dient die vorvertragliche Pflicht, den zukünftigen Mandanten gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zu belehren, in erster Linie dem Schutz des Mandanten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt gemäß § 280 Abs. 1 BGB zur Schadenersatzpflicht des Rechtsanwalts (BGH 24.5.07, IX ZR 89/06, Abruf-Nr. 072146). Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Hinweispflicht rechtssystematisch um ein Gebot handelt, das die allgemeinen Berufspflichten des Anwalts nach § 43 S. 1 BRAO konkretisiert. Zweck dieser Pflicht ist es, dem Mandanten vor Auftragserteilung Gelegenheit zu geben, sich über die Kosten zu informieren und ggf. den Auftrag zu beschränken, von ihm abzusehen oder eine VV anzustreben.
Beachten Sie | Den Mandanten trifft die Beweislast dafür, dass der Anwalt nicht seiner Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO nachgekommen ist. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass der Anwalt die behauptete Fehlberatung substanziiert bestreiten und darlegen muss, wie er im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt hat (vgl. BGH 11.10.07, IX ZR 105/06, Abruf-Nr. 073727). Dem Mandanten obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (zuerst BGHZ 126, 217, 225; zuletzt: BGH 10.12.98, IX ZR 358/97, WM 99, 645).
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