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  • · Fachbeitrag · Anwaltshonorar

    Anwalt hat keinen Anspruch auf nachträglich mündlich vereinbarte Zusatzvergütung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In einem Rechtsstreit vor dem LG Koblenz war Streitpunkt, ob nachträglich mündlich getroffene Zusatzvergütungsvereinbarungen wirksam sein können. Die Richter verneinten dies aufgrund der fehlenden Textform, unabhängig vom Abschluss des Mandats. |

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Streitfall schlossen die Mandantin und ihr Anwalt eine schriftliche Zusatzvereinbarung zur Vergütung. Nach Mandatsabschluss diskutierten sie telefonisch über eine zusätzliche Vergütung, die der Anwalt später in Rechnung stellte. Doch die Mandantin bestritt die Wirksamkeit der mündlichen Vereinbarung wegen fehlender Textform. Das LG Koblenz gab ihr Recht und argumentierte wie folgt (18.12.24, 15 O 97/24, Abruf-Nr. 246078):

     

    • Die Formvorschriften nach § 3a RVG sind zu beachten. Jede Vergütungsvereinbarung, ob vor oder nach Mandatsabschluss, erfordert Textform.
    • Der Schutzzweck der Form besteht in
      • Transparenz und Warnfunktion für Mandanten,
      • Schutz vor möglichen Abhängigkeitsverhältnissen auch nach Mandatsabschluss.

     

    Nach Ansicht des LG war in dem Verhalten der Mandantin auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen. Sie handelte weder widersprüchlich noch unfair, als sie sich auf eine Formunwirksamkeit berief. Die Formvorschriften dürfen nicht durch eine Berufung auf Treu und Glauben umgangen werden.

    Relevanz für die Praxis

    § 3a RVG regelt Vergütungsvereinbarungen, einschließlich des Formerfordernisses der Textform. Sie als Anwalt sollten auf folgende Punkte achten, wenn Sie mit Ihren Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließen:

     

    • Vermeiden Sie Rechtsunsicherheit: Beachten Sie insbesondere die Textform für Vergütungsvereinbarungen gemäß § 3a RVG. Mündliche Zusatzvereinbarungen sind rechtlich unwirksam, was finanzielle Einbußen und ggf. einen Vertrauensverlust nach sich ziehen kann.

     

    • Beachten Sie die Dokumentationspflicht: Vollständige und formgerechte Vereinbarungen sind notwendig, um Streitigkeiten zu verhindern.

     

    • Gefährden Sie nicht Ihre Mandantenbeziehung: Ein professioneller Umgang mit Vergütungsfragen stärkt die Vertrauensbasis und minimiert Konflikte. Daher sollten von vornherein Unklarheiten offen angesprochen und geklärt werden.

     

    • Halten Sie strikt die Formvorschriften ein: Alle Vergütungsvereinbarungen müssen in Textform (§ 126b BGB) dokumentiert werden, auch nach Mandatsabschluss.

     

    • Regeln Sie Schulungen und interne Prozesse: Schulen Sie Ihre Kanzleimitarbeiter bezüglich der rechtlichen Anforderungen. Implementieren Sie interne Richtlinien zur Dokumentation der Vergütungsvereinbarungen.

     

    • Achten Sie auf Transparenz und Beweislast: Verwenden Sie klare und verständliche Formulierungen in den Vergütungsvereinbarungen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

     

    PRAXISTIPP | Sie als Anwalt tragen grundsätzlich die Beweislast dafür, dass Sie die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht haben und dass die abgerechnete Vergütung angemessen ist. Um mögliche Missverständnisse zu vermeiden und um im Streitfall klare Nachweise zu haben, empfiehlt es sich immer, die Vergütungsvereinbarung in Textform festzuhalten.

     

    Checkliste /  Die anwaltliche Vergütungsvereinbarung

    Vor Mandatsbeginn

    • Klare Vereinbarung über Basisvergütung und mögliche Zusatzvergütungen treffen und dokumentieren.
    • Hinweise auf § 3a RVG und Textformerfordernis beachten.

    Während des Mandats

    • Alle Änderungen dokumentieren / Vergütungsvereinbarung ergänzen.
    • Mandanten regelmäßig über Kosten informieren.

    Nach Mandatsabschluss

    • Keine mündlichen Vereinbarungen über Zusatzvergütungen treffen.
    • Bestätigung (in Textform) für jede zusätzliche Vergütung einholen.
    • Klare und detaillierte Abrechnungen erstellen.

    Interne Prozesse

    • Standardisierte Vorlagen für Vergütungsvereinbarungen nutzen.
    • Einhaltung der Formvorschriften durch interne Kontrollen sicherstellen.
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2025 | Seite 81 | ID 50308003