· Fachbeitrag · Erfolgshonorar
Betrugsstrafbarkeit bei unterlassenem Hinweis
von RA U.W. Hauskötter, Dortmund
§ 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründet kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts. Er muss seinen Mandanten vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufklären (BGH 25.9.14, 4 StR 586/13, Abruf-Nr. 172317). |
Sachverhalt
In der Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH ging es um die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Strafurteil des LG. Letzteres hatte den Angeklagten A, der bis zum 26.8.10 als Rechtsanwalt zugelassen war, vom Vorwurf des Betrugs in drei Fällen, einmal in Tateinheit mit Wucher, freigesprochen. Die Anklage hatte A zur Last gelegt, seinen früheren Mandanten in drei Fällen betrogen zu haben. Er hatte, kurz bevor der Widerruf seiner Zulassung zur Anwaltschaft wirksam geworden war, die Vertretung eines Mandanten in einer Erbschaftsangelegenheit übernommen. Er habe mit seinem Mandanten, der unter einer Minderbegabung leide, eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen, auf die sein in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen unerfahrener Mandant nach dem Erlöschen der Anwaltszulassung 82.223,97 EUR gezahlt habe. Als weitere Betrugsfälle waren die Auszahlung von zwei Darlehensbeträgen (60.000 und 128.000 EUR) angeklagt, die in vorgefasster Absicht nicht zurückgezahlt worden waren.
Mandant ist einfach strukturiert, kann aber eigenverantwortlich leben
Nach den Feststellungen der Hauptverhandlung handelt es sich bei dem Mandanten um einen 54-jährigen Mann, der die Sonderschule ohne Abschluss verlassen hatte und seither als Industriearbeiter tätig war. Nach Einschätzung des LG sei der Mandant ein aufgeschlossener, freundlich zugänglicher Mensch, der zwar einfach strukturiert erscheine, jedoch einen durchaus lebenstüchtigen Eindruck vermittele und sein Leben, teils mithilfe Dritter, eigenverantwortlich und mit eigener Entscheidungskompetenz bewältige. Ein gerichtliches Betreuungsverfahren wurde mit dem Ergebnis beendet, dass er in der Lage sei, sein Leben ohne Hilfe eines Betreuers zu bewältigen.
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