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  • · Nachricht · Erfolgshonorar

    Kompakt zusammengestellt: Formale Voraussetzungen einer Erfolgshonorarvereinbarung

    | Seit dem 1.7.08 sind Erfolgshonorare nicht mehr per se gesetzlich verboten (BGBl. I. 2008, 1000), und § 4a Abs. 1 S. 1 RVG verweist zur Definition des Erfolgshonorars auf § 49b Abs. 2 BRAO. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderung an eine wirksame Vereinbarung (LG Berlin AnwBl 11, 150). |

     

    Daher u.a. wichtig, zu wissen und wiederholen - die formalen Voraussetzungen einer wirksamen Erfolgshonorarvereinbarung (aus Zecha, RVG prof. 14, 124):

     

    • Textform (§ 126 BGB): Wie die Vergütungsvereinbarung bedarf die Erfolgshonorarvereinbarung der Textform. Als Folge sind auch nicht unterschriebene Vereinbarungen per Brief, E-Mail oder SMS rechtsgültig. Empfohlen wird eindeutig zu Beweiszwecken eine von beiden Parteien unterschriebene Vereinbarung.

     

    • Darstellung der mutmaßlichen gesetzlichen und der erfolgsunabhängigen vertraglichen Vergütung, zu der Sie nicht bereit wären, den Auftrag anzunehmen.

     

    • Inhaltliche Aufschlüsselung, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingung verdient werden soll.
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    • Wichtig | Es gelten keine überhöhten Anforderungen. Die Angaben müssen ergeben, dass die Parteien die prozessbedingende Situation richtig einschätzen.
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    • Nennung der wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind.

     

    • Wichtig | Nehmen Sie einen Passus auf, in dem Sie feststellen, dass Sie zu erfolgsunabhängigen Konditionen nicht bereit sind, das Mandat anzunehmen.
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    • Hinweis, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat (§ 4a Abs. 3 S. 2 RVG).
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    • Wichtig | Nur die eigenen und nicht die Kosten anderer können Grundlage einer Erfolgshonorarvereinbarung sein, § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO.

     

    Quelle: RVG prof. Ausgabe 07 / 2014 | Seite 124

    Quelle: ID 43699654