· Fachbeitrag · Konsensuale Streitschlichtung
Das verdienen Sie als außergerichtlicher Vertreter
von RA U.W. Hauskötter, Dortmund
| Streitparteien einigen sich immer häufiger außergerichtlich. Um dies zu erreichen, wird oft ein Anwalt zu Hilfe genommen. Im Regelfall wird er damit beauftragt, die Parteien zu beraten (RVG prof. 15, 125). Ein Anwalt kann aber auch als außergerichtlicher Vertreter herangezogen werden. Wie die außergerichtliche Vertretung vergütet wird, und wie sich der Beratungs- und Vertretungsauftrag unterscheiden, beantwortet der folgende Beitrag. |
1. Beratung und Vertretung werden unterschieden
Eine Beratung von einer außergerichtlichen Vertretungs- und somit Geschäftstätigkeit abzugrenzen, ist schwierig (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 34 RVG Rn. 14). Dennoch ist es wichtig, die Tätigkeiten richtig einzuordnen, da sich die Gebühren jeweils anders berechnen.
a) Beratung: Anwalt erhält keine gesetzliche Gebühr mehr
Für die reine Beratung ist seit Mitte 2006 gemäß § 34 RVG keine gesetzliche Gebühr mehr vorgesehen. Der Anwalt soll insoweit Gebühren vereinbaren. Ohne einen solchen Vertrag werden die Beratung (250 EUR) und die Erstberatung (190 EUR) von Verbrauchern gesetzlich gedeckelt. Außerdem wird die Beratungsgebühr komplett auf Fortsetzungsaufträge in der gleichen Angelegenheit angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).
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