· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Eine getrennte Kostenfestsetzung ist zulässig
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Eine Partei ist nicht verpflichtet, sich an der Kostenausgleichung zu beteiligen. Es bleibt ihr nach dem OLG Schleswig unbenommen, im Fall einer Kostenquotierung auf den Kostenerstattungsanspruch des Gegners hin erst keine eigenen Kosten anzumelden und später einen eigenen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. |
Sachverhalt
Die Parteien hatten im gerichtlichen Verfahren einen Vergleich geschlossen, wonach der Kläger 3/4 der Kosten und der Beklagte 1/4 zu zahlen habe. Sie stellten zunächst wechselseitige Kostenfestsetzungsanträge. Dabei beantragte der Kläger, die Kostenfestsetzung getrennt durchzuführen.
Der Rechtspfleger wies darauf hin, dass keine getrennte Kostenfestsetzung in Betracht komme. Vielmehr werde er gemäß § 106 ZPO die Kosten ausgleichen. Daraufhin nahm der Kläger seinen Kostenfestsetzungsantrag zurück und der Rechtspfleger setzte zugunsten des Beklagten die zu erstattenden Kosten entsprechend der Quote von 3/4 fest.
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