· Fachbeitrag · Mandatsverhältnis
Dann ist eine formularmäßige anwaltliche Zeithonorarabrede für Verbraucher wirksam
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Rechtsanwälte müssen nach Ansicht des BGH bei Stundensatzvereinbarungen mit Verbrauchern keine Vorabinformationen über den Mandatsumfang geben und keine Zwischenrechnungen erstellen. Eine Kombination aus Stundensatz und RVG-Vergütungsrecht ist jedoch intransparent und unwirksam. |
Sachverhalt
Der Kläger K verlangt von der Beklagten B Zahlung seiner Vergütung aus verschiedenen Mandaten. Dabei hatten die Parteien für jedes Mandat eine von K vorformulierte Vergütungsvereinbarung geschlossen, die jeweils lautete:
„Abweichend von den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erhält oben genannte Rechtsanwaltskanzlei für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine Grundgebühr von 150 EUR und eine Vergütung von 190 EUR/h, für die Tätigkeit von Rechtsanwalt N von 245 EUR/h zzgl. Auslagenpauschale und gesetzlicher MwSt. Für Streitwerte über 250.000 EUR erhöht sich der Stundensatz um 10 EUR je angefangene weitere 50.000 EUR. […] Die Auslagenpauschale beträgt 5 % der Nettogebühren, mindestens 20 EUR. Die Notwendigkeit der Fertigung von Kopien steht im pflichtgemäßen Ermessen des Anwalts. Je kopierter Seite oder Scan fallen 0,50 EUR an. […]
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