· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Formale Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Münster/Augsburg
| Im vergangenen Jahr hat das OLG Karlsruhe dazu entschieden, wie die Gebühren- von der Vergütungsvereinbarung abzugrenzen ist. Darüber hinaus hat es die formalen Anforderungen an eine Vergütungsvereinbarung beschrieben (vgl. RVGprofessionell 15, 99). Inzwischen hat der BGH über die gegen das Urteil des OLG Karlsruhe eingelegte Revision entschieden. Er hat die Rechtsauffassung des OLG bestätigt. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltssozietät. Mit ihr schloss die Beklagte im November 2012 eine als „Beratungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. Der Vertragstext bestand aus einer Präambel und sieben Paragrafen mit gleicher Schrifttype, gleichen Zeilenabständen und einheitlicher drucktechnischer Gestaltung. Darin waren u. a. in § 1 der Vertragsgegenstand und in § 4 die Vergütung geregelt. Außerdem waren in § 5 die Haftungsbegrenzung sowie in § 7 Abs. 1 eine Gerichtsstandsvereinbarung geregelt. In der Schlussbestimmung des § 7 Abs. 2 verpflichten sich die Parteien, sich für den Fall, dass einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein sollten, auf eine dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck entsprechende Regelung zu einigen.
Die Beklagte nahm im August und September 2013 keine Dienstleistungen der Klägerin mehr in Anspruch. Sie kündigte den Vertrag Ende September 2013. Die Klägerin machte im Urkundenprozess die Vergütung für August und September 2013 i. H. v. insgesamt 7.140 EUR geltend. Das LG hatte der Klage antragsgemäß stattgegeben; das OLG Karlsruhe hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte beim BGH keinen Erfolg.
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