FG Hamburg
Keine Grundsteuer für schwimmende Konferenzanlage
Das FG Hamburg hat jetzt in einem bundesweit ersten Musterprozess entschieden, dass eine auf einem städtischen Gewässer schwimmende Anlage auch zu grundsteuerlichen Zwecken nicht als Gebäude auf fremden Grund angesehen werden kann.
Die Klägerin hat an eine Hotelgesellschaft eine schwimmende Anlage verpachtet. Die Anlage besteht aus drei Schwimmkörpern die auf einem schiffbaren Kanal in Hamburg liegen. Auf dieser Anlage betreibt die Pächterin ein gastronomisches Konferenz- und Eventzentrum. Die Klägerin und das Finanzamt in Hamburg streiten darüber, ob die schwimmende Anlage der Klägerin als Gebäude auf fremdem Grund und Boden im Sinne des Bewertungsgesetzes mit der Folge anzusehen ist, dass für das schwimmende Konferenz- und Eventzentrum Grundsteuer zu zahlen wäre.
Der 3. Senat des FG Hamburg hat sich nach einem Ortstermin mit Beweisaufnahme an Bord des schwimmenden Zentrums der Auffassung der Klägerin - „Jeder, der schon einmal unter Seekrankheit gelitten habe, wisse, dass ein Boot und damit auch das schwimmende Konferenzzentrum nicht standfest und folglich kein Gebäude sei“ - angeschlossen und deren Klage stattgeben. Das Urteil wird nicht nur für die grundsteuerrechtliche Behandlung von Hotel- und Gastronomieschiffen, sondern auch für Wohnschiffe und die zum längeren Wohnen genutzten Hausboote (Floating Homes) bedeutsam sein. Das FG Hamburg hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.
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