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  • 29.10.2009 |

    29.10.2009 | Finanzgericht

    Spendenabzug in Frage gestellt

    Ein Verwandter hatte dem Steuerpflichtigen zweckgebunden für die Anschaffung einer Immobilie einen größeren Geldbetrag zur Verfügung gestellt (mittelbare Grundstücksschenkung). Im Gegenzug verpflichtete sich der Steuerpflichtige, seinem Verwandten bis zum Lebensende eine monatliche Rente zu zahlen. Weiter sollte der Steuerpflichtige über den Tod des Schenkers hinaus noch drei Jahre lang eine gemeinnützige Einrichtung mit einem monatlichen Betrag von 600 DM unterstützen. (FG Düsseldorf 2.6.09, 16 V 896/09 A) (Abruf-Nr. 093288)  

     

    Nach Auffassung des Finanzamts konnte der Steuerpflichtige die Spenden nicht als Sonderausgaben geltend machen, da die Merkmale  

    • der Freiwilligkeit und
    • der Unentgeltlichkeit nicht erfüllt waren.

     

    Dagegen hat das FG Düsseldorf in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung den Spendenabzug zugelassen mit der Begründung, dass  

    • eine rechtliche Verpflichtung unschädlich sei, wenn sie freiwillig eingegangen wird,
    • eine Schenkung unter Auflage eine vollwertige Schenkung sei, da es sich bei der Auflage um keine Gegenleistung handele, die erbracht werde, um die Schenkung zu erhalten.