23.12.2009 | Einkommensteuer
Erfüllung einer Schenkungsauflage als steuerbegünstigte Spende abzugsfähig?
von RAin Martina Weisheit, Ernst & Young GmbH, Eschborn/Frankfurt/M.
Mit Beschluss vom 2.6.09 (16 V 896/09, Abruf-Nr. 093288) hat das FG Düsseldorf den steuermindernden Abzug der Erfüllung einer Schenkungsauflage als Spende an eine gemeinnützige Einrichtung zugelassen. Die Entscheidung bietet einige interessante Ansätze für die Fortentwicklung der Rechtsprechung im Bereich der Abzugsfähigkeit von Spenden.
1. Der Fall des FG Düsseldorf
Im streitigen Fall erhielt ein Ehepaar von einem Dritten eine Zuwendung von 700.000 EUR für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks. Im Gegenzug wurde diesem eine monatliche lebenslange Leibrente von 1.100 DM zugewandt. Darüber hinaus verpflichteten sich die Eheleute, nach dem Tod des Dritten einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung für einen Zeitraum von 36 Monaten einen Betrag von 600 DM zu zahlen. Nach dem Tod des Dritten wandten die Eheleute vereinbarungsgemäß der benannten Stiftung die Geldmittel zu und machten diese Zahlungen im Rahmen ihrer Einkommensteuer als Spenden nach § 10b EStG geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Zahlung an die benannte Stiftung gemäß der Vereinbarung mit dem Dritten keinen Spendenabzug gemäß § 10b EStG begründen könne, da es an der Freiwilligkeit der zu erfüllenden Vertragsvereinbarung fehle.
Gegen diese Auffassung wandten sich die Eheleute im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO) und beantragten die volle Berücksichtigung der an die Stiftung gezahlten Spendenbeträge. Das FG gab dem Antrag der Eheleute in vollem Umfang statt.
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob ein Spendenabzug nach § 10b EStG erfolgen kann, wenn die Zuwendung an die gemeinnützige Einrichtung aufgrund der Erfüllung einer zivilrechtlichen Auflage erfolgt.
2. Voraussetzungen des Spendenabzugs nach § 10b EStG
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