17.02.2009 | Abgeltungsteuer
Spendenabzug: Kapitalertrag in Bemessungsgrundlage einbeziehen
Die zum 1.1.09 eingeführte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge betrifft gemeinnützige Körperschaften nicht unmittelbar. Dennoch können sich im Einzelfall negative Folgen für den Spender abzeichnen. Denn der an sich steuermindernde Spendenabzug erstreckt sich wegen der Abgeltungswirkung der Steuer nicht auf die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Praxishinweis: Handelt es sich um eine größere Spende, sollte im Interesse des Spenders geprüft werden, ob ein sogenannter besonderer Antrag nach § 2 Abs. 5b Nr. 1 EStG vorteilhaft ist. Hiernach werden nämlich abgeltungsbesteuerte Kapitalerträge in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug einbezogen. Die Abgeltungswirkung in Bezug auf die Einkommensteuer wird nicht berührt. Auf diese Möglichkeit sollten Sie den Spender hinweisen.