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  • 05.07.2011 | Einkommensteuer

    Steuervereinfachungsgesetz 2011: Negative Auswirkungen auf das Spendenrecht

    von RA/StB Dr. Claudia Klümpen-Neusel, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Frankfurt am Main

    Der Gesetzgeber hat im Steuervereinfachungsgesetz 2011 eine wichtige Ausnahme bei der Berechnung des höchstmöglichen Spendenabzugs aufgehoben und Kapitaleinkünfte damit weitestgehend aus dem Spendenabzug herauszuhalten. Dadurch wird es steuerlich zunehmend unattraktiv, im Fall hoher Kapitaleinkünfte Spenden zu tätigen. Dem Dritten Sektor wird diese Steuervereinfachung jedenfalls nicht dienen.  

    Rechtslage seit dem 1.1.09

    Das Spendenrecht - vielmehr der steuerlich relevante Umfang abziehbarer Spenden - ist in § 10b EStG geregelt. Danach können Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen von bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.09 fielen Einkünfte aus Kapitalvermögen zwar von der Gesetzessystematik her nicht mehr in den steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte; gleichwohl sah das Gesetz in § 2 Abs. 5b S. 2 Nr. 1 EStG zur Berechnung des höchstmöglichen Spendenabzugs eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Spenden mindern das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen und reduzieren somit dessen Steuerlast. Bemessungsgrundlage des Höchstbetrags ist der Gesamtbetrag sämtlicher Einkünfte, die der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum erwirtschaftet hat. Folgendes Schaubild verdeutlicht die steuerliche Systematik. Beispielhaft werden eine Einkunftsart aus dem Bereich der Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und aus dem Bereich der Überschusseinkünfte (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angesetzt.  

     

    Steuerliche Systematik bei der Berechnung der Einkünfte

    Einnahmen aus Gewerbebetrieb  

     

    ./. Betriebsausgaben =  

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb  

    Einnahmen aus Vermietung  

     

    ./. Werbungskosten =  

    Einkünfte aus Vermietung  

     

    Gesamtbetrag der Einkünfte  

     

    ./. Sonderausgaben  

     

    ./. Kinderfreibeträge u.Ä.  

     

    = zu versteuerndes Einkommen  

     

     

    Ausgangspunkt der steuerlichen Berechnung sind zunächst die jeweiligen (Brutto-)Einnahmen, die bei den Gewinneinkünften um Betriebsaus-gaben, bei den Überschusseinkünften um die Werbungskosten gemindert werden. Die Differenz zwischen Einnahmen und Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ergibt die steuerlichen Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart. Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben, liegt ein Gewinn bzw. Überschuss vor; bleiben die Einnahmen hingegen hinter den Ausgaben zurück, hat der Steuerpflichtige einen Verlust erwirtschaftet. Werden nun die jeweiligen positiven oder negativen Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten addiert, resultiert hieraus der steuerliche Gesamtbetrag der Einkünfte. Diese Summe stellt die Bemessungsgrundlage für den Sonderausgabenabzug dar.