31.07.2009 | Aktuelle Finanzrechtsprechung
Umsatzsteuerbefreiung für Personalüberlassung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27.11.08 zur Umsatzsteuerbefreiung einer Personalgestellung unter unmittelbarer Anwendung der einschlägigen EU-Richtlinie Stellung genommen. Im Sachverhalt hatte eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Stiftung Beamte gegen Kostenerstattung überlassen. Die Stiftung unterhält eine Rehabilitationseinrichtung, die sowohl Krankenhausbehandlungen als auch Maßnahmen der beruflichen Bildung durchführt.
Das Finanzamt unterwarf die Kostenerstattung der Personalgestellung der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht bejahte die Umsatzsteuerbarkeit zunächst, da insoweit - ebenso wie bei der privatrechtlichen Arbeitnehmerüberlassung - ein Leistungsaustausch vorliege. Im zweiten Schritt stellte das Gericht unter unmittelbarer Anwendung der Sechsten MwSt-Richtlinie 77/388/EWG die Umsatzsteuerbefreiung fest. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 k) (jetzt: Art. 132 Abs. 1 k) MwStSystRL) ist die Gestellung von Personal durch religiöse Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als erfüllt an.
Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es für steuerbegünstigte Einrichtungen aufgrund der noch immer ausstehenden richtlinienkonformen Anpassung der nationalen Befreiungsvorschriften ist, den Regelungsinhalt der MwStSystRL zu kennen und sich zunutze zu machen. (FG Rheinland-Pfalz 27.11.08, 6 K 2348/07, DStRE 09, 736) (Abruf-Nr. 092459)