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  • · Fachbeitrag · Personalüberlassung

    Personalüberlassung durch gemeinnützige Stiftungen ‒ das sind die steuerlichen Spielregeln

    von Wolfgang Pfeffer, Drefahl

    | Nach § 58 Nr. 4 AO ist es unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt. Erfolgt die Personalüberlassung aber entgeltlich, liegt regelmäßig ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. In einigen Fällen kann aber auch ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb entstehen. SB erläutert die ertragssteuerlichen und umsatzsteuerlichen Spielregeln. |

    Personalüberlassung kann Zweckbetrieb sein

    Allein die Tatsache, dass § 58 Nr. 4 AO eine Personalgestellung zum steuerlich unschädlichen Nebenzweck erklärt, reicht für die Annahme eines Zweckbetriebs nicht aus. Die Personalgestellung muss die allgemeinen Zweckbetriebskriterien des § 65 AO erfüllen ‒ also Zwecknähe, Zwecknotwendigkeit und Konkurrenzverbot.

     

    Die bloße Überlassung von Arbeitskräften gegen Bezahlung ist kein Zweckbetrieb, weil sie nicht der unmittelbaren Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient. Hilfsleistungen für andere ‒ auch nicht gemeinnützige ‒ Einrichtungen können aber grundsätzlich ein Zweckbetrieb sein, wenn damit die eigenen Satzungstätigkeiten verfolgt werden (BFH, Urteil vom 17.02.2010, Az. I R 2/08, Abruf-Nr. 101598).