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  • 10.03.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Der grenzüberschreitende Spendenabzug - EuGH-Entscheidung im Fall Persche

    von RA Dr. Jörg Alvermann, FA StR, Köln

    Der grenzüberschreitende Spendenabzug kommt: Wie bereits im StiftungsBrief 2/09 berichtet, hat der EuGH (27.1.09, C-318/07, Abruf-Nr. 090437) in seiner Entscheidung „Persche“ - erwartungsgemäß - entschieden, dass die in Deutschland geltenden Beschränkungen des Abzugs von Auslandsspenden gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Im Folgenden werden die Einzelheiten und Auswirkungen der Entscheidung vorgestellt.  

    1. Der Fall

    Der deutsche Steuerpflichtige P gab im Jahre 2003 Sachspenden an ein Senioren- und Kinderheim in Portugal. Die Einrichtung, die das Kinder- und Seniorenheim betreibt, war in einer Ortschaft gelegen, in dem P auch eine Ferienimmobilie besitzt.  

     

    In seiner Einkommensteuererklärung 2003 machte P aus den geleisteten Sachspenden im Wert von insgesamt 18.180 EUR den Sonderausgabenabzug geltend. Er fügte ein Dokument bei, in dem die betreibende Einrichtung den Erhalt der Spende bestätigte. Ferner überreichte er eine Bestätigung der Behörden in Portugal, wonach die betreibende Einrichtung als „Privateinrichtung der sozialen Solidarität“ registriert sei und damit Anspruch auf alle Steuerbefreiungen und Vergünstigungen habe, die das portugiesische Gesetz gemeinnützig anerkannten Einrichtungen gewähre.  

     

    Das Finanzamt versagte den Sonderausgabenabzug unter Hinweis auf die Gesetzeslage in Deutschland, wonach ein Spendenabzug nur für Zuwendungen an inländische, gemeinnützige Organisationen möglich sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob P Klage, die ebenfalls erfolglos blieb. Im nachgehenden Revisionsverfahren legte der BFH den Fall dem EuGH zur Entscheidung vor. Das Ergebnis ist die nun vorliegende „Persche“-Entscheidung des EuGH.  

    2. Ausländische und im Ausland tätige Körperschaften