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  • 02.09.2010 | ArbG Düsseldorf

    Gemeinnütziger Blutspendendienst kein Tendenzunternehmen

    Eine gemeinnützige GmbH, die die Förderung des Blutspendewesens zum Gegenstand hat, ist nicht ohne Weiteres ein Tendenzunternehmen, das karitativen Bestimmungen dient.  

     

    Die gemeinnützige Arbeitgeberin unterhält u.a. Zentren für Transfusionsmedizin. Der Gesamtbetriebsrat hatte einen Wirtschaftsausschuss gemäß §§ 106 ff. BetrVG gebildet und die Arbeitgeberin um Beantwortung einiger Fragen gebeten. Diese glaubt, dass §§ 106 ff. BetrVG auf sie keine Anwendung findet, da sie ein Tendenzunternehmen sei. Dieser Auffassung ist das ArbG Düsseldorf nicht gefolgt.  

     

    Tendenzunternehmen dienen unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen (§ 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Zweck des gesetzlichen Tendenzschutzes ist es, dem Arbeitgeber die Verwirklichung seiner Ziele nach eigener Vorstellung zu ermöglichen. Das ArbG ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Förderung des Blutspendewesens und der Transfusionsmedizin ist kein karitativer Zweck. Karitativ i.S. des § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG bedeutet den sozialen Dienst am Einzelnen, also an der konkreten hilfsbedürftigen Person und nicht ein Dienst für die Gemeinschaft. Erforderlich ist ein unmittelbarer sozialer Dienst am leidenden Menschen, also konkrete Hilfe für Menschen in Not. Nicht ausreichend ist die Sicherstellung der allgemeinen Grundversorgung mit Blutpräparaten. (ArbG Düsseldorf 16.3.10, 5 BV 215/08) (Abruf-Nr. 101981)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 162 | ID 138229