05.06.2009 | Beteiligungen
Wirtschaftliche Betätigung von gemeinnützigen Stiftungen und ihren Tochtergesellschaften
von RA WP StB Stephan Römer, FA StR, Dr. Mohren & Partner, München
Die Frage nach der wirtschaftlichen Betätigung von Stiftungen und nach Tochtergesellschaften von Stiftungen ist meist die Frage nach Zulässigkeit, möglichem Umfang und Problemen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (wGB). Tochtergesellschaften können je nach gesellschaftsrechtlicher Gestaltung und steuerlicher Einordnung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen. Sie können dazu dienen, gemeinnützigkeitsgefährdende Sachverhalte zu entschärfen. In anderen Fällen begründen Beteiligungen an Unternehmen Gefahren für die Steuerbegünstigung.
1. Gemeinnützige Stiftungen: Abgrenzung der Sphären
Steuerbegünstigte Stiftungen haben einen durch ihre Satzungszwecke bestimmten steuerfreien Kernbereich. Steuerfrei ist außerdem die Vermögensverwaltung der Stiftung. Wirtschaftliche Betätigungen unterliegen grundsätzlich als wGB (§ 14 AO) der Besteuerung. Ausnahmsweise sind wGB als Zweckbetriebe nach § 65 AO steuerbefreit, wenn sie der Verwirklichung des - anders nicht zu erreichenden - Satzungszwecks dienen. Der Zweckbetrieb darf auch nicht stärker zu steuerpflichtigen Betrieben in Wettbewerb treten als unbedingt erforderlich.
Die Steuerbefreiung eines wGB ist als Wettbewerbsvorteil nur dann gerechtfertigt, wenn steuerpflichtige Wettbewerber dies aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls hinnehmen müssen (BFH 18.9.07, I R 30/06, BStBl II 09, 126). Ob es einen tatsächlichen Wettbewerber gibt ist unerheblich. Auch der potenzielle Wettbewerber ist geschützt (BFH 19.7.95, I R 56/94, BStBl II 96, 28). Allerdings ist der Schutz des Konkurrenten nicht unbegrenzt. Zum Beispiel entfällt das Schutzbedürfnis, wenn mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erfüllung des Satzungszwecks von vornherein kein Gewinn erzielbar ist.
Problematisch ist regelmäßig die Zuordnung einzelner wirtschaftlicher Tätigkeiten zu den steuerlichen Sphären. Allgemein gilt, dass Vermögensverwaltung vorliegt, wenn die bloße Fruchtziehung im Vordergrund steht, also keine werbende Tätigkeit ausgeübt wird.
2. Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig