05.05.2009 | Betriebsprüfung
Umsatzsteuersonderprüfung: Der typische Fall
von RA WP StB Stephan Römer, FA StR, Dr. Mohren & Partner, München
Sowohl steuerbefreite Zweckbetriebe als auch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind Auslöser einer Betriebsprüfung. Nicht nur große (gemeinnützige) Stiftungen unterliegen dabei der regelmäßigen Überprüfung nach § 193 AO. Auch kleine Stiftungen werden geprüft, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO unterhalten wird. Neben vollumfänglichen Betriebsprüfungen kommen Umsatzsteuer- und Lohnsteuersonderprüfungen in Betracht. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit einigen typischen Anlässen für eine Umsatzsteuersonderprüfung.
1. Abweichung bei Voranmeldungen und Jahreserklärung
Ein typischer Anlass für eine Umsatzsteuersonderprüfung ist, wenn die Jahreserklärung und Voranmeldungen zur Umsatzsteuer erheblich voneinander abweichen.
Sachverhalt 1 |
Eine Stiftung hatte in der Vergangenheit Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, bei denen auf die Geltendmachung von Vorsteuer verzichtet worden war. Die Stiftung erbrachte zu etwa 75 % der Ausgangsumsätze umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Der jährlich abziehbare Anteil der Vorsteuer konnte erst im Nachhinein genau berechnet werden. Aufgrund der mit der Jahreserklärung beantragten Höhe der Erstattung kam es zu einer Sonderprüfung. |
Der Betriebsprüfer forderte für die Zukunft zutreffende Voranmeldungen. Die Stiftung stellte sich auf den Standpunkt, unterjährig sei eine genaue Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nicht möglich, da bis kurz vor Jahresende stets noch Verschiebungen zwischen den einzelnen Sphären erfolgten.
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