02.07.2009 | BFH-Rechtsprechung
Gemeinwohlförderung oder Leistungsentgelt: Wann sind Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig?
von RA WP StB Harald Spiegel und StB Dr. Kristin Heidler, Dr. Mohren und Partner, München
Die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren „echten“ Zuschüssen und steuerbaren Leistungsentgelten ist insbesondere bei gemeinnützigen Stiftungen von Interesse, die häufig durch Zuschüsse finanziert werden. Selbst wenn eine Zahlung als „Zuschuss“ bezeichnet wird, kann ihr ein Leistungsaustauschsverhältnis zugrunde liegen und damit die Voraussetzung eines steuerbaren Vorgangs i.S. des § 1 Abs. 1 UStG erfüllt sein. Ein solcher „unechter“ Zuschuss muss dann versteuert werden.
1. Urteil des BFH vom 27.11.08
In seinem Urteil vom 27.11.08 hat der BFH erneut zur Abgrenzung zwischen „echten“ nicht steuerbaren Zuschüssen und steuerbaren Leistungsentgelten Stellung genommen (V R 8/07, DStR 09, 476, Abruf-Nr. 090842). Eine Landeskirche hatte in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts einen privaten - nicht gemeinnützigen - Verein finanziell unterstützt, dessen Zweck die „Förderung der kirchlichen Medienarbeit durch die Herausgabe von Pressediensten, Zeitschriften, Büchern und Beiträgen in Rundfunk und Fernsehen ist“. Die Landeskirche war zugleich Mitglied des Vereins. Die geleisteten Zahlungen erfolgten jeweils aufgrund eines Haushaltsbeschlusses der Landeskirche. Der Verein leitete die Mittel an eine GmbH weiter, die diese zur Erstellung von Rundfunkprogrammen verwendete. Zwischen dem Verein und der GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft.
2. Urteilsbegründung des BFH
In seiner Begründung führt der BFH aus, dass bei der Beurteilung, ob ein steuerbares Leistungsentgelt vorliegt, die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen sind:
- unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung,
- ein zugrunde liegendes Rechtsverhältnis,
- die Identifizierbarkeit des Leistungsempfängers und
- keine Besonderheiten bei Zahlungen im Verhältnis Gesellschaft und Gesellschafter.
Der BFH sah in der Zahlung der Landeskirche an den Verein keinen „echten“ (nicht steuerbaren) Zuschuss. Die Zahlung erfolgt vielmehr in Zusammenhang mit der journalistischen Medienarbeit und ist somit ein Entgelt für eine konkrete Leistung. Die Übernahme der journalistischen Medienarbeit und der Präsentation der christlichen Lehre im privaten Rundfunk und Fernsehen bedeutet einen Vorteil für die Landeskirche. In diesem Zusammenhang ist die Kirche auch als Leistungsempfänger identifizierbar. Der Auffassung der Landeskirche, aufgrund der haushaltsrechtlichen Grundlage der Zahlung und der fehlenden vertraglichen Vereinbarung liege kein Leistungsentgelt vor, ist der BFH nicht gefolgt. Der Haushaltsbeschluss, aufgrund dessen die Zahlung an den Verein erfolgt, ist als rechtliche Grundlage ausreichend. Auch die Auffassung der Landeskirche, die Zahlung erfolge allein um den Verein in die Lage zu versetzen, seinen Satzungszweck zu erfüllen, lehnte der BFH ab, da in den Haushaltsbeschlüssen und Bewilligungsbescheiden eindeutig aufgeführt wurde, dass die Zahlung für die zu erbringenden Medienleistungen bestimmt war. Die in Abschnitt 150 Abs. 8 UStR von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts vergeben werden, seien grundsätzlich echte Zuschüsse, lehnt der BFH ebenfalls ausdrücklich ab.
3. BFH Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung
Im Rahmen des Urteils führt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von nichtsteuerbaren „echten“ Zuschüssen und steuerbaren Leistungsentgelten im Fall der Auslagerung von hoheitlichen Tätigkeiten auf private Anbieter konsequent fort. Bereits im Urteil vom 13.11.97 (V R 11/97, BStBl II 98, 169) entschied der BFH, dass Zuschüsse, die eine Sparkasse für den Bau einer Tiefgarage von der Gemeinde erhält, um Parkraum für die Allgemeinheit zu schaffen, Entgelte für eine Leistung sind. Dieses Urteil wurde von der Finanzverwaltung als Beispiel in die Richtlinien übernommen (Abschn. 150 Abs. 2 Beispiel 2 UStR).
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