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  • 05.07.2011 | BFH

    Schenkungsteuer bei Stiftungserrichtung durch eine Stiftung

    Der BFH hat die Frage geklärt, ob § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG einschränkend auszulegen ist und keine Schenkungsteuer anfällt, wenn eine Stiftung eine neue Stiftung mit weitgehend gleichem Stiftungszweck gründet und einen Teil ihres Stiftungsvermögens auf die neu gegründete Stiftung überträgt. Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die die durch eine andere Stiftung S errichtet wurde. Dabei übertrug ihr die S als Grundstockvermögen eine atypisch stille Beteiligung an einer GmbH & Co. KG, die sie zuvor gegründet hatte. Finanzamt und FG sahen in der Übertragung einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG schenkungsteuerpflichtigen Vorgang. Die Revision der Klägerin war erfolglos.  

     

    Der BFH stellt klar: Die Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung auf eine von ihr gegründete rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unterliegt unabhängig von den damit verfolgten Zielen und den der neuen Stiftung nach ihrer Satzung obliegenden Aufgaben der Schenkungsteuer, soweit nicht eine Steuerbefreiung eingreift. Es ist ohne Bedeutung, wenn die neu gegründete Stiftung nach ihrer Satzung bezogen auf bestimmte Personen weitgehend identischen Zwecken wie die Stifterin dient. Dies ändert nämlich nichts an dem für die Besteuerung entscheidenden Umstand, dass die Vermögensübertragung auf die neue Stiftung unentgeltlich erfolgt, soweit keine Gegenleistung wie etwa die Übernahme von Verbindlichkeiten der Stifterin zu erbringen ist.  

    (BFH 13.4.11, II R 45/09)(Abruf-Nr. 111940)  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 122 | ID 146504