Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.08.2011 | Schenkungsteuer

    Vermögensübertragung einer Stiftung auf „Tochterstiftung“ ist schenkungsteuerpflichtig

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA StR, Magdeburg

    Der BFH hat entschieden, dass eine Vermögensübertragung einer (nicht gemeinnützigen) Stiftung auf eine von ihr neu gegründete Stiftung der Schenkungsteuer unterliegt (BFH 13.4.11, II R 45/09, Abruf-Nr. 111940). In SB 11, 122 hatten wir als Kurznachricht über das Urteil informiert. Der folgende Beitrag zeigt, wie der BFH seine Entscheidung im Detail begründet.  

    Ausgangslage

    Die Stiftung S hat in der Satzung den Zweck die Forschungs- und Prüfungsarbeiten des Stifters und seiner Nachkommen auf dem Gebiet der Technik fortzusetzen sowie den Nachkommen des Stifters Erziehung und Ausbildung insbesondere im Hinblick auf eine etwaige spätere Berufstätig-keit im Sinne des Stiftungszwecks zu gewährleisten. Bestimmungen über die Verwendung des Stiftungsvermögens bei einer Auflösung der Stiftung enthält die Satzung nicht. S hatte die Hauptgeschäftsbereiche eines Gewerbebetriebs in eine neu gegründete GmbH & Co. KG eingebracht, an der sie sich als einzige Kommanditistin beteiligte.  

     

    Nachdem es zwischen den Familienstämmen A und B zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, wurde eine Vereinbarung zur Auseinandersetzung der Familienstämme geschlossen. Hierzu wurde die Satzung der S geändert. B sollte aus S ausscheiden. Im Gegenzug sollte zur Erfüllung der Stiftungszwecke in Bezug auf B durch S eine neue Stiftung T - deren Satzung sich an den Stiftungszweck der S anlehnt - errichtet werden. Als Stiftungskapital übertrug S an T aus dem Stiftungsvermögen und den Erträgnissen eine atypisch stille Beteiligung an der GmbH & Co. KG von 3.020.000 EUR. Eine etwa anfallende Schenkungsteuer sollten im Innenverhältnis S zu 75 % und T zu 25 % tragen.  

    Rechtliche Beurteilung

    Das Finanzamt sah in der Übertragung der atypisch stillen Beteiligung einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V. mit § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG schenkungsteuerpflichtigen Vorgang. Es setzte 787.325 EUR Schenkungsteuer gegen T fest. Es ging dabei von der Steuerklasse III aus. Einspruch, Klage und Revision der T blieb erfolglos. Der BFH wies auf folgende Punkte hin:  

     

    • Nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG gilt der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden als Schenkung unter Lebenden. § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG erfordert ebenso wie eine freigebige Zuwendung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine unentgeltliche Vermögensübertragung. Die Voraussetzungen der Steuerbarkeit sind bei beiden Vorschriften dieselben (BFH 9.12.09 II R 22/08, SB 10, 63, 92, Abruf-Nr. 100864). Unentgeltlich ist eine Vermögensübertragung, soweit sie weder synallagmatisch noch konditional oder kausal mit einer Gegenleistung verknüpft ist (BFH, a.a.O.).